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Notwehr - eine erlaubte Straftat?


Die juristische Seite der Selbstverteidigung: Ängste und Unsicherheitsgefühle in der Bevölkerung sind angesichts sich häufender Berichterstattung über Gewaltdelikte verständlich. Solche Ängste sind subjektiv begründet, aber objektiv kaum gerechtfertigt.
Die Häufigkeit solcher Straftaten liegt bei uns unter dem Durchschnitt vergleichbarer Industrienationen. Opfer sind den Tätern oft kräftemäßig unterlegen, deshalb sollte man abschätzen, ob man in der Lage ist, sich dem Täter zu widersetzen oder ob es besser ist, die Beute auszuhändigen und keinen Widerstand zu leisten. Oft
Notwehr - eine erlaubte Straftat?
wird Gewalt unbewusst angelockt. Täter suchen sich ihre Opfer aus.
Sie beobachten wie sie die Handtasche tragen, ob sie selbstbewusst auftreten usw.
Zeigen Sie in der Öffentlichkeit nie, wie viel Geld Sie bei sich haben. Stellen Sie sich im voraus auf eine mögliche Gefahr ein, halten Sie Ausschau nach der nächsten Telefonzelle, Gaststätte, Taxistand, wo Sie im Notfall schnell die Polizei verständigen können. Nehmen Sie lieber einen Umweg in Kauf, fahren Sie mit Straßenbahn oder Bus und meiden Sie einsame Wege in Parks und Grünanlagen. Der so genannte Notwehrparagraph erlaubt es jedem Bürger sich zu wehren. Allerdings gilt das Maß der Verhältnismäßigkeit. Als Zweimetermann dürfen Sie beispielsweise nicht Ihre Waffe gegen einen zehnjährigen Jungen einsetzen. Die juristische Seite der SelbstverteidigungDas bundesdeutsche Strafgesetzbuch beruht auf dem Grundsatz, dass das Recht dem Unrecht nicht zu weichen braucht.
In den §§ 32 und 33 des Strafgesetzbuches ist das Recht auf Notwehr gesetzlich verankert. Notwehr § 32 StGB: (I) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. (II) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren. Überschreitung der Notwehr § 33 StGB: Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft. § 33 StGB ist kein Rechtfertigungsgrund, sondern Schuldausschließungsgrund.
Quelle: mdr



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