Recht und Gesetz
Widerruf bei Internetverträgen
In welcher Form muss der Widerruf erklärt werden? Der Widerruf ist in Textform, also mittels eines Schriftstücks oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise wie etwa Telefax oder E-Mail, gegenüber dem Unternehmer zu erklären, wobei die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch eine Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden muss (§§ 355 Abs. 1 Satz 2, 126b BGB). Einer richtigen Unterschrift oder elektronischen Signatur bedarf es nicht. Auch eine Begründung muss der Widerruf nicht enthalten.
Sofern der Vertragsgegenstand eine bewegliche Sache ist, genügt die Rücksendung derselben. Für den Zugang des Widerrufs beim Vertragspartner ist der Verbraucher beweispflichtig.
Wer trägt beim Widerruf die Kosten für die Rücksendung der Ware?
Bei Ausübung des Widerrufsrechts ist der Verbraucher zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Das Risiko, dass die Sache unterwegs beschädigt oder zerstört wird oder verloren geht, trägt der Unternehmer. Aufgrund einer zum 08.12.2004 in Kraft getretenen Gesetzesänderung gilt für die Kosten der Rücksendung Folgendes: In Verträgen, die bis einschließlich 07.12.2004 abgeschlossen worden sind, dürfen diese Kosten lediglich bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40,00 Euro dem Verbraucher auferlegt sein. In später abgeschlossenen Verträgen ist darüber hinaus eine Abwälzung der Kosten der Rücksendung auf den Verbraucher bei einem höheren Preis der Kaufsache möglich, wenn dieser zum Zeitpunkt des Widerrufs weder den Kaufpreis gezahlt noch eine vereinbarte Anzahlung geleistet hat. Es bleibt abzuwarten, ob der Versandhandel von dieser Option tatsächlich Gebrauch macht. Nach altem wie nach neuem Recht muss der Verbraucher im Übrigen die Kosten der Rücksendung nicht tragen, wenn die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht (§ 357 Abs. 2 BGB).
Kann der Verbraucher auch dann widerrufen, wenn er die gekaufte Sache bereits in Benutzung genommen hat?
Der Gebrauch der Sache, ja selbst ihre Zerstörung schließen den Widerruf nicht aus. Allerdings hat der Verbraucher die Nutzung der Sache abzugelten und unter weiteren Voraussetzungen auch Wertersatz für ihre Verschlechterung oder Zerstörung zu leisten (§§ 357 Abs. 1 und 3, 346 ff. BGB).
Quelle: mdr
Wer trägt beim Widerruf die Kosten für die Rücksendung der Ware?
Bei Ausübung des Widerrufsrechts ist der Verbraucher zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Das Risiko, dass die Sache unterwegs beschädigt oder zerstört wird oder verloren geht, trägt der Unternehmer. Aufgrund einer zum 08.12.2004 in Kraft getretenen Gesetzesänderung gilt für die Kosten der Rücksendung Folgendes: In Verträgen, die bis einschließlich 07.12.2004 abgeschlossen worden sind, dürfen diese Kosten lediglich bei einer Bestellung bis zu einem Betrag von 40,00 Euro dem Verbraucher auferlegt sein. In später abgeschlossenen Verträgen ist darüber hinaus eine Abwälzung der Kosten der Rücksendung auf den Verbraucher bei einem höheren Preis der Kaufsache möglich, wenn dieser zum Zeitpunkt des Widerrufs weder den Kaufpreis gezahlt noch eine vereinbarte Anzahlung geleistet hat. Es bleibt abzuwarten, ob der Versandhandel von dieser Option tatsächlich Gebrauch macht. Nach altem wie nach neuem Recht muss der Verbraucher im Übrigen die Kosten der Rücksendung nicht tragen, wenn die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht (§ 357 Abs. 2 BGB).
Kann der Verbraucher auch dann widerrufen, wenn er die gekaufte Sache bereits in Benutzung genommen hat?
Der Gebrauch der Sache, ja selbst ihre Zerstörung schließen den Widerruf nicht aus. Allerdings hat der Verbraucher die Nutzung der Sache abzugelten und unter weiteren Voraussetzungen auch Wertersatz für ihre Verschlechterung oder Zerstörung zu leisten (§§ 357 Abs. 1 und 3, 346 ff. BGB).
Quelle: mdr
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