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Schadensersatz bei nicht geschlechtsneutraler Stellenausschreibung?


Ist es wahr, dass man von einem potenziellen Arbeitgeber Schadensersatz fordern kann, wenn dieser seine Stellenausschreibung nicht geschlechtsneutral formuliert?
§ 611b BGB verbietet es dem Arbeitgeber, eine Arbeitsstelle nur für Männer oder nur für Frauen auszuschreiben. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift zieht nicht zwingend eine Verpflichtung zum Schadensersatz nach sich. Kommt jedoch ein Bewerber bei der Stellenvergabe gerade wegen seines Geschlechts nicht zum Zuge, so kann er eine angemessene Entschädigung verlangen. Deren Höhe bestimmt sich nach den Umständen des
Einzelfalles, etwa dem Alter des Bewerbers und seinen Aussichten bei der weiteren Arbeitsplatzsuche. Eine Entschädigung erhält sogar derjenige, der – worauf eine nicht geschlechtsneutral formulierte Stellenausschreibung zumindest hindeutet - wegen seines Geschlechts schon bei der Auswahl nicht berücksichtigt wurde, die Stelle aber auch aus anderen Gründen nicht bekommen hätte. In diesem Fall ist die Höhe allerdings auf maximal drei Monatsgehälter beschränkt. Zu beachten ist, dass der Anspruch auf Entschädigung innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich geltend gemacht werden muss. Deren Länge beträgt je nach Art des angestrebten Arbeitsverhältnisses mindestens zwei und höchstens sechs Monate.
Gibt es beim Einstellungsgespräch mit weiblichen Bewerbern Fragen, die unzulässig sind?
Geschlechtsdiskriminierende Fragen müssen nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden. So sind etwa Fragen nach einer bestehenden Schwangerschaft grundsätzlich ebenso unzulässig wie die nach einem etwaigen Kinderwunsch oder einer beabsichtigten Eheschließung. Ausnahmsweise ist die Frage nach einer Schwangerschaft erlaubt, wenn ein gesetzliches Beschäftigungsverbot besteht oder eine Schwangere für die Arbeit ungeeignet wäre.
Quelle: mdr



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