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Recht und Gesetz

Kauf per Mausklick


Online-Shopping ist bequem. Aber ist es auch sicher? Wie kommt ein Vertrag über das Internet zustande?
Von einem Vertrag spricht man ganz allgemein, wenn zwei oder mehrere Personen durch Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen eine bestimmte Rechtsfolge herbeiführen. Beim zweiseitigen Vertrag gibt die eine Partei der anderen zunächst ein Angebot (Antrag, Offerte) ab. Geht das Angebot der anderen Partei zu, so muss sich der Erklärende zunächst daran festhalten lassen, es sei denn, er hat die Gebundenheit ausgeschlossen (§ 145 BGB). Nimmt der Adressat das Angebot gegenüber dem
Erklärenden an, ist der dadurch geschlossene Vertrag für beide Parteien bindend. Lehnt dagegen der Adressat das Angebot ab oder nimmt es nicht rechtzeitig an, wird es hinfällig (§ 146 BGB). Diese Grundsätze gelten auch beim Vertragsabschluss über das Internet. Allerdings dürfte in der Anpreisung der Ware auf den Internetseiten des Händlers noch kein verbindliches Angebot zu sehen sein, dieses gibt vielmehr der Kunde durch seine Bestellung per Mausklick ab. Der Händler nimmt das Angebot regelmäßig durch Übersendung der Ware an.
Ist der Umtausch von Ware, die im Internet gekauft wurde, möglich? Bereits im Recht der römischen Antike, das insoweit vom Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) übernommen worden ist, galt der Grundsatz, dass Verträge beiderseits einzuhalten sind. Eine Möglichkeit, sich aus freien Stücken mit Wirkung von Anfang an aus dem Vertrag zu lösen, gibt es dementsprechend nur dann, wenn dies im Vertrag vereinbart ist oder die andere Partei dessen Aufhebung zustimmt. So räumen viele Händler ihren Kunden ein – meist befristetes - Umtauschrecht bei Nichtgefallen ein. Fehlt es an einer solchen Kulanzregelung, kommt eine Rückgabe der Kaufsache nur dann in Betracht, wenn diese mangelhaft ist.
Auch dies ist beim Kauf im Internet nicht anders. Handelt es sich allerdings bei dem Verkäufer um einen Unternehmer und beim Käufer um einen Verbraucher besteht für diesen die Möglichkeit, seine Vertragserklärung zu widerrufen, weil es sich beim Kauf über Internet um ein so genanntes Fernabsatzgeschäft handelt (§ 312 d BGB).
Quelle: mdr



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