Fakten und Informationen
Einheitliche Pfandregelung
Die Rückgabe der pfandpflichtigen Einwegverpackungen wird deutlich einfacher und bequemer. Der Endverbraucher kann die Verpackungen von Einweggetränken überall dort zurückgeben, wo Verpackungen der gleichen Materialart verkauft werden, wie beispielsweise Supermärkte, Verbrauchermärkte, Discounter, Getränkefachmärkte, Kioske oder Tankstellenshops – und zwar bundesweit. Die 25 Cent Pfand für jede Einwegverpackung, die der Verbraucher in Geschäft A im Ort B bezahlt, bekommt er auch in Geschäft B im Ort C erstattet. Er muss also nicht mehr darauf achten, wo er das Produkt gekauft hat.
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Die individuellen Pfandsysteme einzelner Handelsketten wird es nicht mehr geben, sondern zeitgleich ein bundesweit einheitliches Clearingsystem. Unterlagen bislang die Einweggetränkeverpackungen für beispielsweise Bier, Biermischgetränke, kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke, einschließlich Limonaden und Brausen, Cola- und Bittergetränke der Pfandpflicht, so wird zukünftig auch auf kohlensäurefreie Erfrischungsgetränke und bestimmte alkoholische Mischgetränke (Alkopops) in Einwegverpackungen Pfand erhoben. Der Verbraucher bezahlt dann 25 Cent Pfand für bestimmte CO2-freie Getränke in PET-Verpackungen, Glasflaschen oder Dosen. Dazu zählen unter anderem Eistees, Fitnessgetränke oder aromatisierte Wässer mit einem Füllvolumen von 0,1 bis 3 Liter. Ausgenommen vom Einwegpfand sind nach wie vor Weine, Milch und Säfte. Außerdem Verpackungen, die laut Verpackungsverordnung als ökologisch vorteilhaft gelten, zum Beispiel Getränkekartons. Einwegetränkeverpackungen, für die Pfand gezahlt werden muss, sind künftig leicht zu erkennen: Sie tragen die deutliche Markierung der DPG Deutsche Pfandsystem GmbH (DPG). Diese besteht aus dem Pfandlogo der DPG und dem EAN-Code. Das bedeutet, die Verpackungen sollen weitgehend nicht beschädigt oder verschmutzt sein, die Etiketten intakt, unabhängig davon, ob das Leergut von einem Automaten oder manuell entgegen genommen wird. Das Pfandzeichen (die DPG-Markierung) und der EAN-Code müssen lesbar sein. Deshalb dürfen Dosen und PET-Verpackungen zukünftig nicht mehr gepresst, Glasflaschen nicht zerbrochen und die Etiketten mit dem Pfandzeichen nicht entfernt werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass der Automat die Einweggetränkeverpackung zurückweist. Einzelhändler, wie z.B. Kioske, mit einer Verkaufsfläche von unter 200 Quadratmetern sind von dieser Regelung ausgenommen. Ihre Rücknahmepflicht ist eingeschränkt. Sie müssen Einweggetränkeverpackungen nur von solchen Marken und aus solchen Materialien zurücknehmen, die sie selbst im Sortiment führen. Weicht lediglich die Größe ab, wird das Pfand trotzdem ausbezahlt werden, vorausgesetzt, Marke und Materialart stimmen.
Quelle: ratgeberbox.de
Quelle: ratgeberbox.de
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